Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 35Artikel 35
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
KAPITEL VII – MEDIATION UND SCHIEDSVERFAHREN IN PATENTSACHENKAPITEL römisch sieben – MEDIATION UND SCHIEDSVERFAHREN IN PATENTSACHEN
ARTIKEL 35
Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen
(1)Absatz eins,Es wird ein Mediations- und Schiedszentrum für Patentsachen (im Folgenden „Zentrum") errichtet. Es hat seine Sitze in Laibach und Lissabon.
(2)Absatz 2,Das Zentrum stellt Dienste für Mediation und Schiedsverfahren in Patentstreitigkeiten, die unter dieses Übereinkommen fallen, zur Verfügung. Artikel 82 gilt für jeden Vergleich, der durch die Inanspruchnahme der Dienste des Zentrums, auch im Wege der Mediation, erreicht worden ist, entsprechend. In Mediations- und in Schiedsverfahren darf ein Patent jedoch weder für nichtig erklärt noch beschränkt werden.
(3)Absatz 3,Das Zentrum legt eine Mediations- und Schiedsordnung fest.
(4)Absatz 4,Das Zentrum stellt ein Verzeichnis der Mediatoren und Schiedsrichter auf, die die Parteien bei der Streitbeilegung unterstützen.
Schlagworte
Mediationszentrum
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242184