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Art. 51

Fassungen
ab 01.06.2023 — BGBl. III Nr. 13/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 51 heute01.06.2023 BGBl. III Nr. 13/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 51

Inkrafttretensdatum

01.06.2023BGBl. III Nr. 13/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

29/07 Gewerblicher Rechtsschutz

Text

ARTIKEL 51

Weitere Sprachenregelungen

  1. Absatz eins,Alle Spruchkörper des Gerichts erster Instanz und das Berufungsgericht können auf eine Übersetzung verzichten, soweit dies angemessen erscheint.
  2. Absatz 2,Alle Kammern des Gerichts erster Instanz und das Berufungsgericht sehen, soweit dies angemessen erscheint, auf Verlangen einer der Parteien eine Verdolmetschung vor, um die betreffenden Parteien bei mündlichen Verfahren zu unterstützen.
  3. Absatz 3,Wird bei der Zentralkammer eine Verletzungsklage erhoben, so hat ein Beklagter, der seinen Wohnsitz, den Sitz seiner Hauptniederlassung oder seinen Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat hat, ungeachtet des Artikels 49 Absatz 6 Anspruch darauf, dass relevante Dokumente auf seinen Antrag hin in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem er seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder – in Ermangelung derselben – seinen Geschäftssitz hat, übersetzt werden, sofern
    1. Litera a
      die Zuständigkeit gemäß Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 3 oder 4 bei der Zentralkammer liegt,
    2. Litera b
      die Verfahrenssprache vor der Zentralkammer keine Amtssprache des Mitgliedstaats ist, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung oder – in Ermangelung derselben – seinen Geschäftssitz hat, und
    3. Litera c
      der Beklagte nicht über ausreichende Kenntnisse der Verfahrenssprache verfügt.

Im RIS seit

14.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2023

Gesetzesnummer

20011816

Dokumentnummer

NOR40242200