Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 53Artikel 53
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 53
Beweismittel
(1)Absatz eins,In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig:
Einholung von Auskünften;
Gutachten durch Sachverständige;
Einnahme des Augenscheins;
Vergleichstests oder Versuche;
Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung (Affidavit).
(2)Absatz 2,Die Verfahrensordnung regelt das Verfahren zur Durchführung der Beweisaufnahme. Die Vernehmung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt unter der Aufsicht des Gerichts und beschränkt sich auf das notwendige Maß.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242202