Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 56Artikel 56
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
KAPITEL IV – BEFUGNISSE DES GERICHTSKAPITEL römisch vier – BEFUGNISSE DES GERICHTS
ARTIKEL 56
Allgemeine Befugnisse des Gerichts
(1)Absatz eins,Das Gericht kann die in diesem Übereinkommen festgelegten Maßnahmen, Verfahren und Abhilfemaßnahmen anordnen und seine Anordnungen nach Maßgabe der Verfahrensordnung von Bedingungen abhängig machen.
(2)Absatz 2,Das Gericht trägt den Interessen der Parteien gebührend Rechnung und gewährt den Parteien vor Erlass einer Anordnung rechtliches Gehör, es sei denn, dies ist mit der wirksamen Durchsetzung der Anordnung nicht vereinbar.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242205