Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 61Artikel 61
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 61
Arrest
(1)Absatz eins,Auf Ersuchen des Antragstellers, der alle vernünftigerweise verfügbaren Beweismittel zur Begründung der Behauptung, dass das Patent verletzt worden ist oder verletzt zu werden droht, vorgelegt hat, kann das Gericht selbst vor Einleitung eines Verfahrens in der Sache einer Partei untersagen, Vermögensgegenstände aus seinem Zuständigkeitsbereich zu verbringen oder über Vermögensgegenständen zu verfügen, unabhängig davon, ob sie sich in seinem Zuständigkeitsbereich befinden oder nicht.
(2)Absatz 2,Artikel 60 Absätze 5 bis 9 gelten für die in diesem Artikel genannten Maßnahmen entsprechend.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242210