Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 13/2022Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2022,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 85Artikel 85
Index
29/07 Gewerblicher Rechtsschutz
Text
ARTIKEL 85
Aufgaben des Verwahrers
(1)Absatz eins,Der Verwahrer erstellt beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens und übermittelt sie den Regierungen aller Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten.
(2)Absatz 2,Der Verwahrer notifiziert den Regierungen der Mitgliedstaaten, die das Übereinkommen unterzeichnen oder ihm beitreten,
die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Beitrittsurkunde;
den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens.
(3)Absatz 3,Der Verwahrer lässt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
NOR40242234