Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2024Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vorauszahlungen in der Überführungsphase
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß § 7 Abs. 1 ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß § 7 Abs. 1 und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach § 10 Abs. 1. § 217 BAO ist nicht anwendbar.Handelsteilnehmer haben in der Überführungsphase Vorauszahlungen zu entrichten. Auf Basis des Überwachungsplans gemäß Paragraph 7, Absatz eins, ist die Höhe der Vorauszahlungen jährlich zu ermitteln. Die Vorauszahlung für ein Kalenderjahr ergibt sich aus der Höhe der zu erwartenden Treibhausgasemissionen gemäß Paragraph 7, Absatz eins und dem Ausgabewert von nationalen Emissionszertifikaten im jeweiligen Kalenderjahr nach Paragraph 10, Absatz eins, Paragraph 217, BAO ist nicht anwendbar.
(2)Absatz 2,Die Vorauszahlungen sind zu je einem Viertel bis zum 15. Juni, 15. September und 15. Dezember des betreffenden Kalenderjahres und bis zum 15. März des Folgejahres durch die zuständige Behörde vorzuschreiben. Die ermittelte Vorauszahlung für das Kalendervierteljahr ist bis zum Ablauf eines Monats ab Vorschreibung durch die zuständige Behörde durch den Handelsteilnehmer zu entrichten.
(3)Absatz 3,Erweist sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich nicht richtig, kann gemäß § 201 BAO die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (§ 6) gestellt werden.Erweist sich die Höhe der Vorauszahlungen als voraussichtlich nicht richtig, kann gemäß Paragraph 201, BAO die Höhe der Vorauszahlungen abgeändert werden. Der Antrag kann längstens bis zur Abgabe des Treibhausgasemissionsberichts (Paragraph 6,) gestellt werden.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2024
Dokumentnummer
NOR40262188