Rechtstracker.at

§ 31 NEHG 2022

Fassungen
ab 22.07.2023 — BGBl. I Nr. 110/2023
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 31 heute22.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 110/2023
§ 3101.07.202221.07.2023 § → § BGBl. I Nr. 93/2022
§ 3101.04.202230.06.2022 BGBl. I Nr. 10/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 31

Inkrafttretensdatum

22.07.2023BGBl. I Nr. 110/2023

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

NEHG 2022

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
  2. Absatz 2,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
    1. Litera a
      im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (Paragraph 4, Absatz 2,) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (Paragraph 5,) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;
    2. Litera b
      einen Überwachungsplan (Paragraph 7, Absatz eins,) oder Anpassungen des Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 4,) unterlässt;
    3. Litera c
      den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht nachkommt;
    4. Litera d
      nach einer vereinfachten Registrierung (Paragraph 13, Absatz eins,) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (Paragraph 13, Absatz 2,) unterlässt;
    5. Litera e
      den Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 6, Absatz eins,) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 15, Absatz eins,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach Paragraph 15, Absatz 2, erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;
    und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
  3. Absatz 3,Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.

Im RIS seit

26.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2023

Gesetzesnummer

20011818

Dokumentnummer

NOR40254874