Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Nationales Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 10/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2023,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 31Paragraph 31
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Strafbestimmungen
§ 31.Paragraph 31,
(1)Absatz eins,Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des § 4 Abs. 1 nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.Eines Finanzvergehens macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder grob fahrlässig entgegen der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, nach dem 30. September 2022 Energieträger in Verkehr bringt. Das Finanzvergehen wird mit Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 50 000 Euro, bei grob fahrlässiger Begehung 25 000 Euro beträgt.
(2)Absatz 2,Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (§ 4 Abs. 2) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (§ 5) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;im Zuge der Registrierung als Handelsteilnehmer unrichtige oder unvollständige Daten (Paragraph 4, Absatz 2,) übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieser Daten (Paragraph 5,) unterlässt oder diese Daten nach Registrierung verfälscht, ausgenommen ist die Bekanntgabe eines Verantwortlichen;
einen Überwachungsplan (§ 7 Abs. 1) oder Anpassungen des Überwachungsplans (§ 7 Abs. 2) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (§ 7 Abs. 4) unterlässt;einen Überwachungsplan (Paragraph 7, Absatz eins,) oder Anpassungen des Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 2,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt oder eine fristgerechte Mitteilung über Änderungen dieses Überwachungsplans (Paragraph 7, Absatz 4,) unterlässt;
den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (§ 7 Abs. 3 und 4) nicht nachkommt;den Vorgaben einer Genehmigung mit Auflagen (Paragraph 7, Absatz 3 und 4) nicht nachkommt;
nach einer vereinfachten Registrierung (§ 13 Abs. 1) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (§ 13 Abs. 2) unterlässt;nach einer vereinfachten Registrierung (Paragraph 13, Absatz eins,) eine erforderliche Berichtigung seiner Daten (Paragraph 13, Absatz 2,) unterlässt;
den Treibhausgasemissionsbericht (§ 6 Abs. 1) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (§ 15 Abs. 1) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach § 15 Abs. 2 erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;den Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 6, Absatz eins,) oder einen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht (Paragraph 15, Absatz eins,) nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht fristgerecht übermittelt, oder eine nach Paragraph 15, Absatz 2, erforderliche Korrektur der Daten unterlässt;
und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
(3)Absatz 3,Finanzvergehen nach Abs. 1 hat das Gericht niemals zu ahnden.Finanzvergehen nach Absatz eins, hat das Gericht niemals zu ahnden.
Zuletzt aktualisiert am
26.07.2023
Dokumentnummer
NOR40254874