Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Klimabonusgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 11/2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Regionalausgleich
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Der Regionalausgleich beträgt
für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,
für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,
für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und
für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.
(2)Absatz 2,Wechselt eine Person während eines Kalenderjahres ihren Hauptwohnsitz, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemäß MeldeG gemeldet war.
(3)Absatz 3,Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Abs. 1 hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Absatz eins, hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Absatz eins, zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
NOR40245075