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§ 12 4. NPO-FondsRLV

Fassungen
21.02.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 64/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1221.02.202231.12.2023 BGBl. II Nr. 64/2022 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

21.02.2022BGBl. II Nr. 64/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

4. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Antragstellung

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Förderungsantrag ist von der förderwerbenden Organisation entsprechend ihrer jeweiligen Organisationsvorschriften rechtsverbindlich zu unterfertigen und hat nachstehende Angaben zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Identifikationsdaten (Name, Adresse, ZVR-Zahl, Firmenbuchnummer, etc.) sowie Nachweise über die Identität der für die förderwerbende Organisation handelnden Personen, etwa durch die Kopie eines amtlichen Lichtbildausweises, Kontodaten mit einer Bankverbindung bei einer Bank, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ihren Sitz hat;
    2. Ziffer 2
      Angaben zur Feststellung, ob eine förderbare Organisation nach den Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 vorliegt;
    3. Ziffer 3
      Angaben über sonstige Unterstützungen der öffentlichen Hand zugunsten der förderwerbenden Organisation;
    4. Ziffer 4
      Angaben zum tatsächlichen Einnahmenausfall im vierten Quartal des Jahres 2021 gemäß Paragraph 8, Absatz 3,;
    5. Ziffer 5
      Angaben zu den förderbaren Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins bis 4 und 6 bis 11 für die Monate Oktober bis Dezember 2021 bzw. zu Kosten nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 5, sowie Kosten nach Paragraph 7 a,, für den Struktursicherungsbeitrag nach Paragraph 7, Absatz 3, die Einnahmen des Jahres 2019 bzw. optional der Jahre 2018 und 2019 oder die Einnahmen für 2020 im Fall von Organisationen, die nach dem 1. Jänner 2020 gegründet wurden;
    6. Ziffer 6
      eine Bestätigung eines fachkundigen Experten oder einer fachkundigen Expertin im Sinne des Paragraph 17,, sofern diese nach Paragraph 17, Absatz 2, erforderlich ist.
  2. Absatz 2,Unterstützungsleistungen nach dieser Verordnung sind bis zum 30. April 2022 zu beantragen. Unterstützungsleistungen gemäß Paragraph 8, Absatz 6, sind bis spätestens 30. Juni 2022 zu gewähren.

Im RIS seit

22.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Gesetzesnummer

20011823

Dokumentnummer

NOR40242438