Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 64/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 29Paragraph 29
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
In- und Außerkrafttreten
§ 29.Paragraph 29,
(1)Absatz eins,Die vorliegende Verordnung tritt mit 21. Februar 2022 in Kraft und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist die vorliegende Verordnung weiterhin auf Förderungsverträge anzuwenden, die auf Grundlage dieser Verordnung abgeschlossen wurden. Die Übermittlung und Verarbeitung der Daten ist in dieser Zeit zulässig, soweit sie zum Zweck der Prüfung der Richtigkeit der Angaben der förderwerbenden Organisation verhältnismäßig und unbedingt notwendig ist.
(2)Absatz 2,Die Änderung in § 12 Abs. 1 in der Fassung BGBl. II Nr. 64/2022 tritt am 21. Februar 2021 in Kraft.Die Änderung in Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2022, tritt am 21. Februar 2021 in Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242439