Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 59/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7aParagraph 7 a
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Kostenersatz für Covid-19-Tests
§ 7a.Paragraph 7 a,
(1)Absatz eins,Zusätzlich zu einem Zuschuss nach § 7 können Kosten für Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Tests) gefördert werden, sofernZusätzlich zu einem Zuschuss nach Paragraph 7, können Kosten für Tests für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit SARS-CoV-2 (COVID-19-Tests) gefördert werden, sofern
die Durchführung von COVID-19-Tests nicht durch besondere Förderungen von Bund, Ländern oder Gemeinden förderbar war,
die Kosten nicht schon als Kosten gemäß § 7 Abs. 2 Z 10 gefördert werden, unddie Kosten nicht schon als Kosten gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 10, gefördert werden, und
die COVID-19-Tests verpflichtend durchzuführen sind und im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erfüllung der statutengemäßen Aufgaben angefallen sind.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 förderbaren Kosten dürfen den Betrag von insgesamt 6 000 Euro pro förderwerbender Organisation nicht übersteigen.Die gemäß Absatz eins, förderbaren Kosten dürfen den Betrag von insgesamt 6 000 Euro pro förderwerbender Organisation nicht übersteigen.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242380