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§ 9a 4. NPO-FondsRLV

Fassungen
21.02.2022 bis 31.12.2023 — BGBl. II Nr. 59/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9a21.02.202231.12.2023 BGBl. II Nr. 59/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

4. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 59 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9 a

Inkrafttretensdatum

21.02.2022BGBl. II Nr. 59/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

4. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Berechnung der Förderung bei Neugründungen und Umgründungen ab dem 11. März 2020

Paragraph 9 a,

  1. Absatz eins,Förderbare Organisationen, für die aufgrund von einer nach dem 10. März 2020 erfolgten Errichtung oder Neugründung keine Einnahmen für das vierte Quartal 2019 vorliegen, können für die Berechnung des Einnahmenentfalls entweder die Einnahmen des vierten Quartals 2020 oder die dreifachen durchschnittlichen monatlichen Einnahmen im Zeitraum zwischen der Gründung bzw. Errichtung der förderbaren Organisation bis einschließlich September 2021 zugrunde legen.
  2. Absatz 2,Für förderbare Organisationen gemäß Absatz eins, ist die Höhe des Zuschusses gemäß Paragraph 7, mit 90% des gemäß Absatz eins, errechneten Einnahmenausfalls, maximal jedoch 12 000 Euro begrenzt.

Im RIS seit

18.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2022

Gesetzesnummer

20011823

Dokumentnummer

NOR40242384