Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
22.02.2022 bis 31.08.2023 — BGBl. II Nr. 65/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 422.02.202231.08.2023 BGBl. II Nr. 65/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2022/23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

22.02.2022BGBl. II Nr. 65/2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 4,

An Schulen mit zweisprachigem Unterricht in allen Gegenständen (Minderheitensprachen, Volksgruppensprachen) dürfen zusätzlich zu den Höchstbeträgen gem. Paragraph eins, für die deutschsprachigen Schulbücher auch Schulbücher für die Zweitsprache in dem Umfang (Anzahl der Titel) pro Schüler/in wie für den vergleichbaren deutschsprachigen Unterricht angeschafft werden.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

22.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Gesetzesnummer

20011824

Dokumentnummer

NOR40242477