Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
22.02.2022 bis 31.08.2023 — BGBl. II Nr. 65/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 622.02.202231.08.2023 BGBl. II Nr. 65/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Limit-Verordnung 2022/23

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 65 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

22.02.2022BGBl. II Nr. 65/2022

Außerkrafttretensdatum

31.08.2023

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Text

Paragraph 6,

 Die Schulbücher für sehbehinderte Schüler/innen dürfen an Sonderschulen und für integrativ unterrichtete Schüler/innen pro Schüler/in und Schulstufe nur in dem Umfang (Anzahl der Titel) abgegeben werden, wie sie vergleichbare Schüler/innen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf erhalten.

Schlagworte

Schülerin

Im RIS seit

22.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2022

Gesetzesnummer

20011824

Dokumentnummer

NOR40242479