Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EAG-Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Deckelung für Haushalte
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des § 72a EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 verrechnen,Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen,
welche gemäß § 2 Z 1 der Netzbenutzerkategorien-Verordnung als Haushalte kategorisiert sind,welche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung als Haushalte kategorisiert sind,
an welchen eine oder mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben und
an deren Adresse das Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß § 48 Abs. 1 der Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.an deren Adresse das Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Befinden sich in der Anlage am Hauptwohnsitz eines Anspruchsberechtigten mehrere Zählpunkte gemäß § 3, so ist für Zwecke der Berechnung der Deckelung eine Aliquotierung der 75 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig. Bei unterjähriger Abrechnung ist die Deckelung aliquot auf den entsprechenden Zeitraum aufzuteilen.Befinden sich in der Anlage am Hauptwohnsitz eines Anspruchsberechtigten mehrere Zählpunkte gemäß Paragraph 3,, so ist für Zwecke der Berechnung der Deckelung eine Aliquotierung der 75 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig. Bei unterjähriger Abrechnung ist die Deckelung aliquot auf den entsprechenden Zeitraum aufzuteilen.
(3)Absatz 3,Soweit eine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigende Rechnungslegung gegenüber einer kostengedeckelten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
(4)Absatz 4,Die Deckelung gemäß Abs. 1 erlischt durchDie Deckelung gemäß Absatz eins, erlischt durch
Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Abs. 1;Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Absatz eins,;
Verzicht oder Tod des Inhabers der Deckelung;
Ablauf des Befreiungszeitraumes;
Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß § 72a Abs. 2 EAG in Verbindung mit § 51 Abs. 3 der Fernmeldegebührenordnung.Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 72 a, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, der Fernmeldegebührenordnung.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242483