Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 61/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 61/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EAG-Befreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 61/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

58/02 Energierecht

Text

Deckelung für Haushalte

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Stromnetzbetreiber dürfen nach erfolgter Beantragung und Genehmigung der Deckelung im Sinne des Paragraph 72 a, EAG für jene Zählpunkte keine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigenden Kosten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und 2 verrechnen,
    1. Ziffer eins
      welche gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, der Netzbenutzerkategorien-Verordnung als Haushalte kategorisiert sind,
    2. Ziffer 2
      an welchen eine oder mehrere Personen ihren Hauptwohnsitz haben und
    3. Ziffer 3
      an deren Adresse das Haushalts-Nettoeinkommen den gemäß Paragraph 48, Absatz eins, der Fernmeldegebührenordnung festgesetzten Befreiungsrichtsatz nicht überschreitet.
  2. Absatz 2,Befinden sich in der Anlage am Hauptwohnsitz eines Anspruchsberechtigten mehrere Zählpunkte gemäß Paragraph 3,, so ist für Zwecke der Berechnung der Deckelung eine Aliquotierung der 75 Euro Grenze nach der Anzahl der Zählpunkte zulässig. Bei unterjähriger Abrechnung ist die Deckelung aliquot auf den entsprechenden Zeitraum aufzuteilen.
  3. Absatz 3,Soweit eine den Betrag von 75 Euro pro Kalenderjahr übersteigende Rechnungslegung gegenüber einer kostengedeckelten Person bereits erfolgt ist, sind die entsprechenden Beträge bei der nächsten Rechnungslegung gutzuschreiben oder, insbesondere im Falle der Beendigung des Netzzugangsvertrags mit der befreiten Person, rückzuerstatten.
  4. Absatz 4,Die Deckelung gemäß Absatz eins, erlischt durch
    1. Ziffer eins
      Wegfall einer oder mehrerer Voraussetzungen gemäß Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Verzicht oder Tod des Inhabers der Deckelung;
    3. Ziffer 3
      Ablauf des Befreiungszeitraumes;
    4. Ziffer 4
      Verletzung der Auskunfts-, Vorlage- bzw. Meldepflichten gemäß Paragraph 72 a, Absatz 2, EAG in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 3, der Fernmeldegebührenordnung.

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Gesetzesnummer

20011825

Dokumentnummer

NOR40242483