Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EAG-Befreiungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 61/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 197/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 61 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 197 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Auskunfts-, Vorlage- und Meldepflicht
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH eine Änderung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere eine Änderung seiner Einkommensverhältnisse oder des Hauptwohnsitzes, unverzüglich bekannt zu geben. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf diese Verpflichtung im Zuge des Antragsverfahrens ausdrücklich hinzuweisen. Ebenso hat der Netzbetreiber auf diese Verpflichtung bei der Rechnungslegung hinzuweisen.
(2)Absatz 2,Der Anspruchsberechtigte bzw. der Antragsteller hat der ORF-Beitrags Service GmbH auf Verlangen jederzeit Auskünfte zu den Umständen der Anspruchsberechtigung zu geben.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Vorlagepflicht
Zuletzt aktualisiert am
11.07.2024
Dokumentnummer
NOR40263394