Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 66/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft
Ziele
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Volksanwaltschaft bekennt sich zum Grundsatz der Gleichwertigkeit und Gleichstellung der Geschlechter und auf dieser Basis zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männern zu gewährleisten. Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes werden insbesondere folgende Ziele verfolgt:
Die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen.
Die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern.
Die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen, um ihre Bereitschaft zu erhöhen, Einfluss zu nehmen, mitzugestalten, Entscheidungen zu treffen und Verantwortung zu übernehmen.
Der Abbau von Benachteiligungen von Frauen, die durch bestehende gesellschaftspolitische Rahmenbedingungen vorgegeben sind und in das Berufsleben hineinwirken.
Die Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Frauen und Männer.
Die Umsetzung der rechtlichen Möglichkeiten zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung und zur Nutzung moderner Arbeitsformen (z. B. Telearbeit).
Die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs- und Entlohnungsgruppen in denen Frauen unterrepräsentiert sind, insbesondere in Leitungsfunktionen und Kommissionen.
Schlagworte
Gleichbehandlungspolitik, Verwendungsgruppe
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2023
Dokumentnummer
NOR40242496