Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
ab 01.03.2022 — BGBl. II Nr. 66/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute01.03.2022 BGBl. II Nr. 66/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Frauenförderungsplan der Volksanwaltschaft

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 66 aus 2022,

Typ

K

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

01.03.2022BGBl. II Nr. 66/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Laufbahn- und Karriereplanung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Der Dienstgeber hat darauf zu achten, dass eine Familienpause sich nicht nachteilig auf die Laufbahn- und Karriereplanung von Frauen und Männern auswirkt.
  2. Absatz 2,Im Mitarbeiterinnen- bzw. Mitarbeitergespräch soll auch der Bereich Arbeitszeitgestaltung ausdrücklich angesprochen werden.
  3. Absatz 3,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, Mitarbeiterinnen zur Übernahme von Führungspositionen und zur Weiterbildung zu motivieren sowie sie durch Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung zu fördern.

Schlagworte

Laufbahnplanung, Mitarbeiterinnengespräch

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2023

Gesetzesnummer

20011827

Dokumentnummer

NOR40242504