Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
3. COVID-19-MedizinprodukteV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 73/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
§ 2.Paragraph 2,
Daten aus klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, die an Personen nach § 1 Abs. 1 durchgeführt wurden, dürfen für die Zwecke dieser klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung verwendet werden. Daten aus klinischen Prüfungen und Leistungsbewertungsprüfungen, die an Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, durchgeführt wurden, dürfen für die Zwecke dieser klinischen Prüfung bzw. Leistungsbewertungsprüfung verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022
Dokumentnummer
NOR40242544