Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
WiEReG-VernetzungsV
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 82/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/05 Sonstiges Geld-, Währungs- und Kreditrecht
Text
Inhalt der zu übermittelnden Daten
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Art. 30 Abs. 10 sowie Art. 31 Abs. 9 der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, ABl. Nr. L 156 vom 19.06.2018 S. 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.Bei Abruf von Daten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer der Europäischen Union wird gemäß Artikel 30, Absatz 10, sowie Artikel 31, Absatz 9, der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG und der Richtlinie 2006/70/EG, Amtsblatt Nummer L 141 vom 05.06.2015 Seite 73, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/843 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und zur Änderung der Richtlinien 2009/138/EG und 2013/36/EU, Amtsblatt Nummer L 156 vom 19.06.2018 Seite 43 eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) an die zentrale Europäische Plattform übermittelt.
(2)Absatz 2,Diese XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:
Angaben zum Rechtsträger:
Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
Identifikationsnummer(n) und Stammregister des Rechtsträgers;
Information ob ein aufrechter Vermerk vorliegt.
Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
Ausweisart und Ausweisnummer bei wirtschaftlichen Eigentümern ohne Wohnsitz im Inland;
Datum seitdem das wirtschaftliche Eigentum beim betreffenden Rechtsträger besteht;
Datum der letzten Änderung des wirtschaftlichen Eigentums;
Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Angaben zu den obersten Rechtsträgern:
Besteht für einen wirtschaftlichen Eigentümer eine Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a WiEReG, so werden die Daten gemäß Abs. 2 Z 2 in einem Auszug, der über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgerufen wird, nicht angezeigt.Besteht für einen wirtschaftlichen Eigentümer eine Einschränkung der Einsicht gemäß Paragraph 10 a, WiEReG, so werden die Daten gemäß Absatz 2, Ziffer 2, in einem Auszug, der über das System zur Vernetzung der Register der wirtschaftlichen Eigentümer abgerufen wird, nicht angezeigt.
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242661