Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.
Text
Verpflichtung zum Tragen einer Maske
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Bei der Benützung von
Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der §§ 30a ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967,Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,, Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
ist eine Maske zu tragen.
(1a)Absatz eins a,Bei der Benützung von
Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
haben Personen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
(2)Absatz 2,Kunden haben beim Betreten von Kundenbereichen folgender Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen;
(3)Absatz 3,Abs. 2 gilt auch fürAbsatz 2, gilt auch für
Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) und
Einrichtungen zur Religionsausübung.
(4)Absatz 4,Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022
Schlagworte
Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Kundenkontakt
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243049