Rechtstracker.at

§ 3 COVID-19-BMV

Fassungen
24.03.2022 bis 15.04.2022 — BGBl. II Nr. 121/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 324.03.202215.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 121/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022
§ 305.03.202223.03.2022 BGBl. II Nr. 86/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

24.03.2022BGBl. II Nr. 121/2022

Außerkrafttretensdatum

15.04.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022

Abkürzung

COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.

Text

Verpflichtung zum Tragen einer Maske

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Bei der Benützung von
    1. Ziffer eins
      Taxis und taxiähnlichen Betrieben sowie Schülertransporten im Sinne der Paragraphen 30 a, ff des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967,,
    2. Ziffer 2
      Massenbeförderungsmitteln sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen sowie deren jeweiligen Verbindungsbauwerken
    ist eine Maske zu tragen.
  2. Absatz eins a,Bei der Benützung von
    1. Ziffer eins
      Seil- und Zahnradbahnen,
    2. Ziffer 2
      Reisebussen und
    3. Ziffer 3
      Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr
    haben Personen in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.
  3. Absatz 2,Kunden haben beim Betreten von Kundenbereichen folgender Betriebsstätten in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen:
    1. Ziffer eins
      Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren oder zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen;
    2. Ziffer 2
      Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe, ausgenommen während des Verweilens am Verabreichungsplatz;
    3. Ziffer 3
      Beherbergungsbetriebe in allgemein zugänglichen Bereichen;
    4. Ziffer 4
      Sportstätten;
    5. Ziffer 5
      Freizeiteinrichtungen;
    6. Ziffer 6
      Kultureinrichtungen.
  4. Absatz 3,Absatz 2, gilt auch für
    1. Ziffer eins
      Verwaltungsbehörden und Verwaltungsgerichte bei Parteienverkehr,
    2. Ziffer 2
      Verbindungsbauwerke baulich verbundener Betriebsstätten (z. B. Einkaufszentren, Markthallen) und
    3. Ziffer 3
      Einrichtungen zur Religionsausübung.
  5. Absatz 4,Beim Betreten öffentlicher Orte ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022

Schlagworte

Sicherheitsprodukt, Hygienedienstleistung, Kundenkontakt

Im RIS seit

24.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40243049