Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
COVID-19-Basismaßnahmenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 86/2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3aParagraph 3 a
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Beachte
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.
Text
Einrichtungen der „Nachtgastronomie“
§ 3a.Paragraph 3 a,
(1)Absatz eins,Einrichtungen der „Nachtgastronomie“ sind Betriebsstätten der Gastgewerbe, in denen mit einer vermehrten Durchmischung und Interaktion der Kunden zu rechnen ist, wie insbesondere Diskotheken, Clubs und Tanzlokale.
(2)Absatz 2,§ 3 Abs. 2 gilt nicht, wenn der Betreiber alle Kunden in geschlossene Räume nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß § 2 Abs. 2 einlässt.Paragraph 3, Absatz 2, gilt nicht, wenn der Betreiber alle Kunden in geschlossene Räume nur nach Vorlage eines Nachweises gemäß Paragraph 2, Absatz 2, einlässt.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243055