Rechtstracker.at

§ 3b COVID-19-BMV

Fassungen
24.03.2022 bis 15.04.2022 — BGBl. II Nr. 121/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3b24.03.202215.04.2022 BGBl. II Nr. 121/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3 b

Inkrafttretensdatum

24.03.2022BGBl. II Nr. 121/2022

Außerkrafttretensdatum

15.04.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022

Abkürzung

COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.

Text

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 3 b,

  1. Absatz eins,Beim Betreten von Arbeitsorten ist in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen, sofern nicht ein physischer Kontakt zu Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ausgeschlossen ist oder das Infektionsrisiko durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann. Sonstige geeignete Schutzmaßnahmen sind insbesondere technische Schutzmaßnahmen wie die Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden und, sofern technische Schutzmaßnahmen die Arbeitsverrichtung verunmöglichen würden, organisatorische Schutzmaßnahmen wie das Bilden von festen Teams.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt auch für das Betreten auswärtiger Arbeitsstellen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Satz des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, bzw. Paragraph 2, Absatz 7, letzter Satz des Bundes-Bedienstetenschutzgesetzes (B-BSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1999,, mit Ausnahme solcher im eigenen privaten Wohnbereich.
  3. Absatz 3,In begründeten Fällen können zur Verhinderung der Weiterverbreitung von COVID-19 über diese Verordnung hinausgehende, strengere Regelungen vorgesehen werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 121/2022

Im RIS seit

24.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40243056