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§ 4 COVID-19-BMV

Fassungen
05.03.2022 bis 15.04.2022 — BGBl. II Nr. 86/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 405.03.202215.04.2022 BGBl. II Nr. 86/2022 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

05.03.2022BGBl. II Nr. 86/2022

Außerkrafttretensdatum

15.04.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022

Abkürzung

COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.

Text

COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Betreiber oder Inhaber von
    1. Ziffer eins
      Seil- und Zahnradbahnen,
    2. Ziffer 2
      Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr,
    3. Ziffer 3
      Betriebsstätten gemäß Paragraph 3, des COVID-19-Maßnahmengesetzes (COVID-19-MG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, mit Kundenbereichen,
    4. Ziffer 4
      nicht öffentlichen Sportstätten,
    5. Ziffer 5
      Freizeiteinrichtungen,
    6. Ziffer 6
      Kultureinrichtungen,
    7. Ziffer 7
      Arbeitsorten mit mehr als 51 Arbeitnehmern,
    8. Ziffer 8
      Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe und
    9. Ziffer 9
      Krankenanstalten oder Kuranstalten
    haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  2. Absatz 2,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
  3. Absatz 3,Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienemaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
    5. Ziffer 5
      Regelungen zur Steuerung der Personenströme;
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
  4. Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Absatz 3, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG.
  5. Absatz 5,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Regelungen für Bewohner, denen gemäß Paragraph 9, Absatz 6, Ziffer 2, die Einhaltung der Vorgaben nicht zugemutet werden kann;
    2. Ziffer 2
      Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden;
    3. Ziffer 3
      Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen zur Durchführung von Quarantänemaßnahmen gemäß Paragraph 7, EpiG für Bewohner;
    4. Ziffer 4
      zeitliche und organisatorische Vorgaben betreffend die Testung der Bewohner gemäß Paragraph 5, Absatz 6,, insbesondere Festlegung fixer Termine in regelmäßigen Abständen.
  6. Absatz 6,COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Absatz 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

Schlagworte

Seilbahn, Altenheim, Unterstützungsaufgabe

Im RIS seit

04.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40242819