Rechtstracker.at

§ 6 COVID-19-BMV

Fassungen
25.03.2022 bis 15.04.2022 — BGBl. II Nr. 124/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 625.03.202215.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 124/2022 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022
§ 624.03.202224.03.2022 § → § BGBl. II Nr. 121/2022
§ 605.03.202223.03.2022 BGBl. II Nr. 86/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

25.03.2022BGBl. II Nr. 124/2022

Außerkrafttretensdatum

15.04.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2022

Abkürzung

COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 16.4.2022 außer Kraft.

Text

Krankenanstalten und Kuranstalten und sonstige Orte, an denen Gesundheitsdienstleistungen erbracht werden

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Besucher und Begleitpersonen gilt:
    1. Ziffer eins
      Der Betreiber einer Krankenanstalt oder Kuranstalt darf Besucher und Begleitpersonen nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen. Dies gilt nicht für
      1. Litera a
        Begleitpersonen im Fall einer Entbindung,
      2. Litera b
        Personen zur Begleitung oder zum Besuch minderjähriger Patienten und
      3. Litera c
        Besuche im Rahmen der Palliativ- und Hospizbegleitung, Seelsorge sowie zur Begleitung bei kritischen Lebensereignissen.
    2. Ziffer 2
      Besucher und Begleitpersonen haben durchgehend eine Maske zu tragen.
  2. Absatz 2,Für das Betreten von Krankenanstalten und Kuranstalten durch Mitarbeiter und den Betreiber gilt Paragraph 5, Absatz 3, sinngemäß. Ferner hat der Betreiber oder Dienstleistungserbringer unter Bedachtnahme auf die konkreten Verhältnisse durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, soweit dies organisatorisch und technisch möglich und zumutbar ist.
  3. Absatz 3,Paragraph 5, Absatz 3, gilt sinngemäß auch für das Betreten durch
    1. Ziffer eins
      externe Dienstleister,
    2. Ziffer 2
      Patientenanwälte nach dem Unterbringungsgesetz (UbG), Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1990,,
    3. Ziffer 3
      Bewohnervertreter nach dem Heimaufenthaltsgesetz (HeimAufG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 11 aus 2004,,
    4. Ziffer 4
      Patienten-, Behinderten- und Pflegeanwälte,
    5. Ziffer 5
      Mitglieder von eingerichteten Kommissionen zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte (Fakultativprotokoll zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 2012,, sowie Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,).
  4. Absatz 4,In Betriebsstätten und an sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, haben Patienten, Besucher, Begleitpersonen sowie Betreiber, Mitarbeiter und Dienstleistungserbringer eine Maske zu tragen, sofern das Infektionsrisiko nicht durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen minimiert werden kann.
  5. Absatz 5,Erbringer mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen dürfen auswärtige Arbeitsstellen nur betreten, wenn sie einen Nachweis gemäß Paragraph 2, Absatz 2, vorweisen und eine Maske tragen.
  6. Absatz 6,Paragraph 5, Absatz 7, gilt sinngemäß.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 124/2022

Schlagworte

Palliativbegleitung, Patientenanwalt, Behindertenanwalt, Gesundheitsleistung, Pflegedienstleistung

Im RIS seit

25.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

20011838

Dokumentnummer

NOR40243091