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§ 1 VertriebenenVO

Fassungen
ab 16.10.2026 — BGBl. II Nr. 304/2026
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1 heute16.10.2026 § → § BGBl. II Nr. 304/2026
§ 112.03.202215.10.2026 BGBl. II Nr. 92/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertriebenen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.10.2026BGBl. II Nr. 304/2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VertriebenenVO

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Beachte

Der Schlussteil des Paragraph eins, Absatz eins, gilt nicht für Personen, die bereits vor dem oder am 30. Juli 2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene innegehabt und seither nicht verloren haben vergleiche Paragraph 5, Absatz 3,).

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
    1. Ziffer eins
      Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
    2. Ziffer 2
      sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
    3. Ziffer 3
      Familienangehörige gemäß Paragraph 2,,
    sofern nach ukrainischem Recht allenfalls bestehenden militärischen Verpflichtungen nachgekommen wurde und dies erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise belegt wird.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Personen, die
    1. Ziffer eins
      einen oder mehrere Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 212 vom 7.8.2001 S. 12 (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie), erfüllen oder
    2. Ziffer 2
      bereits in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Massenzustromrichtlinie verfügen.

Im RIS seit

19.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2026

Gesetzesnummer

20011842

Dokumentnummer

NOR40281160