Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertriebenen-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 92/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 304/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 92 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 304 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht
Beachte
Der Schlussteil des § 1 Abs. 1 gilt nicht für Personen, die bereits vor dem oder am 30. Juli 2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene innegehabt und seither nicht verloren haben (vgl. § 5 Abs. 3).Der Schlussteil des Paragraph eins, Absatz eins, gilt nicht für Personen, die bereits vor dem oder am 30. Juli 2026 ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene innegehabt und seither nicht verloren haben vergleiche Paragraph 5, Absatz 3,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Folgende Personengruppen haben nach ihrer Einreise ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet:
Staatsangehörige der Ukraine mit Wohnsitz in der Ukraine, die aus dieser aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden,
sonstige Drittstaatsangehörige oder Staatenlose mit einem vor dem 24. Februar 2022 gewährten internationalen Schutzstatus oder vergleichbaren nationalen Schutzstatus jeweils gemäß ukrainischem Recht, die aus der Ukraine aufgrund des bewaffneten Konfliktes ab dem 24. Februar 2022 vertrieben wurden und
Familienangehörige gemäß § 2,Familienangehörige gemäß Paragraph 2,,
sofern nach ukrainischem Recht allenfalls bestehenden militärischen Verpflichtungen nachgekommen wurde und dies erforderlichenfalls durch entsprechende Nachweise belegt wird.
(2)Absatz 2,Abs. 1 gilt nicht für Personen, dieAbsatz eins, gilt nicht für Personen, die
einen oder mehrere Ausschlussgründe im Sinne des Art. 28 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, ABl. L 212 vom 7.8.2001 S. 12 (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie), erfüllen odereinen oder mehrere Ausschlussgründe im Sinne des Artikel 28, Absatz eins, der Richtlinie 2001/55/EG über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten, Amtsblatt , L 212 vom 7.8.2001 S. 12 (im Folgenden: Massenzustromrichtlinie), erfüllen oder
bereits in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Art. 8 Abs. 1 der Massenzustromrichtlinie verfügen.bereits in einem anderen Mitgliedstaat über einen Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, der Massenzustromrichtlinie verfügen.
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2026
Dokumentnummer
NOR40281160