Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 95/2022 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 193/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 193 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice
§ 1.Paragraph eins,
Absatz eins,(1) Der Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2)Absatz 2,In die Ausbildung im Lehrberuf Bahnreise- und Mobilitätsservice kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2028 eingetreten werden.
(3)Absatz 3,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Fachfrau/-mann für Bahnreise- und Mobilitätsservice) oder auf Wunsch des Lehrlings geschlechtsneutral (Fachkraft für Bahnreise- und Mobilitätsservice) zu bezeichnen.
Schlagworte
Bahnreiseservice
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026
Dokumentnummer
NOR40279335