Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 95/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 95/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bahnreise- und Mobilitätsservice-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 95 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 95/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Geschäftsprozesse

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Die Prüfung im Gegenstand Geschäftsprozesse besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
  2. Absatz 2,Im schriftlichen Teil ist von der Prüfungskommission zumindest eine Aufgabe aus jedem der folgenden Bereiche zu stellen: Die zu prüfende Person hat im Bereich
    1. Ziffer eins
      Kundeninformation und -betreuung
      1. Litera a
        eine Kundenanfrage zu beantworten.
      2. Litera b
        eine Beschwerde oder Reklamation zu bearbeiten.
    2. Ziffer 2
      Vertrieb
      1. Litera a
        ein individuelles Angebot für eine Kundin/einen Kunden zu erstellen.
      2. Litera b
        eine Kalkulation eines Angebots durchzuführen.
      3. Litera c
        Schriftstücke (zB Buchungs- und Reservierungsbestätigung, Voucher, Rechnung) im Rahmen der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung zu erstellen.
      4. Litera d
        Schriftstücke im Rahmen einer nicht-ordnungsgemäßen Vertragserfüllung (zB Mahnung, Fahrgeldnachforderung) zu erstellen.
    3. Ziffer 3
      Marketing und E-Commerce
      betriebliche Kommunikationsmittel (zB Informationsblätter zu betrieblichen Angeboten) zu gestalten.
  3. Absatz 3,Für die Bewertung des schriftlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      korrekte und vollständige Aufgabenlösung
    2. Ziffer 2
      Praxistauglichkeit
    3. Ziffer 3
      sprachlich korrekte und adäquate Ausdrucksweise
  4. Absatz 4,Der schriftliche Teil hat elektronisch zu erfolgen, ausgenommen in infrastrukturbedingten Ausnahmefällen.
  5. Absatz 5,Die Aufgaben im schriftlichen Teil sind von der Prüfungskommission so zu konzipieren, dass sie in 150 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
  6. Absatz 6,Der mündliche Prüfungsteil hat sich ausgehend vom schriftlichen Prüfungsteil auf verschiedene damit zusammenhängende praktische Aufgabenstellungen zu erstrecken.
  7. Absatz 7,Für die Bewertung des mündlichen Teils sind folgende Kriterien maßgebend:
    1. Ziffer eins
      fachliche Richtigkeit
    2. Ziffer 2
      selbstständige Lösungsfindung
  8. Absatz 8,Der mündliche Prüfungsteil soll für jede zur Prüfung antretende Person zumindest zehn Minuten dauern. Er ist nach 15 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung der zur Prüfung antretenden Person nicht möglich ist.

Schlagworte

Kundenbetreuung, Buchungsbestätigung

Im RIS seit

15.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011846

Dokumentnummer

NOR40242936