Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Erhöhung der Inanspruchnahme von Impfungen gegen COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 23/2022Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2,Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.
(3)Absatz 3,Dieses Gesetz mit Ausnahme des § 2 Abs. 1 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. (Anm. 1)Dieses Gesetz mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz eins, tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Anmerkung eins, )
(4)Absatz 4,Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 6 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Absatz 6, nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Finanzen betraut.
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Anm. 1: Bei diesem Bundesgesetz wurde kein § 2 beschlossen und kundgemacht.)Anmerkung eins, : Bei diesem Bundesgesetz wurde kein Paragraph 2, beschlossen und kundgemacht.)
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Dokumentnummer
NOR40242961