Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 96/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 96 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 12 mit 1. Mai 2022 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 12 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 12 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallbearbeitung (Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 182/2012, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Metallbearbeitung (Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 11 der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 182/2012, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 182/2012, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden. (6)Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 182/2012, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 11 der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 182/2012, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 11 der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, antreten. (7)Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 182/2012, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die gemäß der Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 182 aus 2012,, zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243001