Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Lebens- und Sozialberatungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 116/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 116 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausbildungsberechtigte Personen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Abs. 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.Die Vermittlung der Methodik, Techniken, Fertigkeiten und Selbstkompetenzen der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) entsprechend dem Lehrgang (Ausbildungscurriculum) für psychosoziale Beratung im Rahmen der Lebens- und Sozialberatung hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Fachlich geeignet sind natürliche Personen, die die in Absatz 2 bis 9 festgelegten Voraussetzungen erfüllen.
(2)Absatz 2,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module II, III lit. a und b, V, VI, VII, IX, X sowie Modul XI hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module römisch zwei, römisch drei Litera a und b, römisch fünf, römisch sechs, römisch sieben, römisch neun, römisch zehn sowie Modul römisch elf hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die eine fachwissenschaftliche/fachspezifische Ausbildung im jeweiligen Bereich nachweisen kann.
(3)Absatz 3,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul III lit. c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul römisch drei Litera c und d hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Besitz einer Berufsberechtigung
zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) oder
als Facharzt oder Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin oder
als Gesundheitspsychologe oder Gesundheitspsychologin, Klinischer Psychologe oder Klinische Psychologin oder
Psychotherapeut oder Psychotherapeutin und
tatsächliche Berufsausübung für mindestens fünf Jahre.
(4)Absatz 4,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module I und IV hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Module römisch eins und römisch vier hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre.
(5)Absatz 5,Die Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul VIII hat zu erfolgenDie Vermittlung der Inhalte gemäß Anlage 1 Modul römisch acht hat zu erfolgen
in Kooperation mit einer Hochschule oder
durch eine natürliche Person, die eine einschlägige wissenschaftliche Qualifikation in einem psychosozialen Feld nachweisen kann.
(6)Absatz 6,Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:Die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul römisch zwölf hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
zusätzlich Einzel- und Gruppenselbsterfahrung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
(7)Absatz 7,Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul XII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.Für die Leitung der Einzel- und Gruppenselbsterfahrung gemäß Anlage 1 Modul römisch zwölf kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder Psychotherapeutin, ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde.
(8)Absatz 8,Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:Die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul römisch dreizehn hat durch eine natürliche Person zu erfolgen, die folgende Voraussetzungen erfüllt:
Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) und
tatsächliche Berufsausübung der Lebens- und Sozialberatung (Psychosoziale Beratung) für mindestens fünf Jahre und
zusätzlich Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 100 Zeitstunden.
(9)Absatz 9,Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul XIII kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.Für die Leitung der Einzel- und Gruppensupervision gemäß Anlage 1 Modul römisch dreizehn kann weiters ein Gesundheitspsychologe oder eine Gesundheitspsychologin, ein Klinischer Psychologe oder eine Klinische Psychologin, ein Psychotherapeut oder eine Psychotherapeutin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit „Diplom der Österreichischen Ärztekammer Psychotherapeutische Medizin“ bzw. ein Facharzt oder eine Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin mit Berufsberechtigung herangezogen werden, sofern dieser Beruf bereits mindestens fünf Jahre ausgeübt wurde und zusätzlich eine Supervisionsfortbildung im Ausmaß von mindestens 300 Zeitstunden vorliegt.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243005