Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Berufsfotografie-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 98/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 98 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten und Schlussbestimmungen
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 11 mit 1. Mai 2022 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. Mai 2022 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die §§ 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 141/2011, tritt mit Ausnahme der §§ 4 bis 10 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufsfotograf/in (Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 10 mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft. (4)Absatz 4,Die §§ 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Die Paragraphen 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. (5)Absatz 5,Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden.Lehrlinge, die am 30. April 2022 gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, ausgebildet werden, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) weiter ausgebildet werden. (6)Absatz 6,Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011 ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den §§ 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, antreten.Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2024 endet oder gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011, ausgebildet werden, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß den Paragraphen 4 bis 10 der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, antreten. (7)Absatz 7,Lehrzeiten, die gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 141/2011, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.Lehrzeiten, die gemäß der Berufsfotograf/in-Ausbildungsordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 141 aus 2011,, absolviert wurden, sind auf die Lehrzeit gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243032