Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Grundlagen der Prüftechnik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Prüfungen und Prüfmittel (zB grundlegende Funktion von Prüfmitteln, zugehörige Messprinzipien),
Proben- und Prüfmittelmanagement,
Versuchsaufbauten für Prüfungen (samt Skizze und stichwortartiger Beschreibung),
Auswertung und Darstellung von Prüfergebnissen (inklusive Plausibilitätsbeurteilung und Berechnungen),
Dokumentation von Prüfprozessen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Probenmanagement
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243040