Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüftechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 100/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Prüfarbeit
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Der Gegenstand Prüfarbeit umfasst die Durchführung von Arbeitsaufträgen, wobei die zur Prüfung antretende Person unter Berücksichtigung der Schwerpunktausbildung nachfolgende Arbeiten durchzuführen hat:
(2)Absatz 2,Schwerpunkt: Physik
Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß lit. a bis d durchzuführen:Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß Litera a bis d durchzuführen:
eine Prüfung von mechanischen Größen,
eine Prüfung von elektrischen Größen,
eine Prüfung von optischen Größen,
eine Prüfung von kalorischen Größen.
Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
Prüfprozesse zu dokumentieren.
Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in vier Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden.
(3)Absatz 3,Schwerpunkt: Baustoffe
Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß lit. a bis d durchzuführen:Die zur Prüfung antretende Person hat nach eigener Wahl drei der nachfolgenden, durch die Prüfungskommission vorgegebenen, betrieblichen Arbeitsaufträge gemäß Litera a bis d durchzuführen:
eine Prüfung von Asphalt,
eine Prüfung von Gesteinen,
Dabei sind folgende Aufgaben zu bearbeiten: Die zur Prüfung antretende Person hat
Prüfmittel für Prüfprozesse aufzubauen,
Prüfprozesse durchzuführen und Prüfergebnisse zu ermitteln,
Prüfergebnisse auszuwerten und darzustellen sowie
Prüfprozesse zu dokumentieren.
Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechtes Verwenden der richtigen Prüfmittel,
fachgerechte Durchführung des Prüfprozesses,
richtige Prüfergebnisse und Berechnungen,
fachlich richtige Schlussfolgerungen und fachgerechte Dokumentation.
Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie in sechs Stunden bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243042