Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Oberflächentechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 99/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 99 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Angewandte Mathematik
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die zur Prüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus den nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:
Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,
chemische Berechnungen (zB Mischungsrechnungen, galvanotechnische Berechnungen),
Berechnungen aus der Elektrotechnik (zB Stromversorgung, Gleichstrom, Wechselstrom),
grundlegende Berechnungen aus der Maschinenkunde (zB Schnittgeschwindigkeit, Drehzahl),
messtechnische Berechnungen.
(2)Absatz 2,Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Vollständigkeit der Aufgabenlösung
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 90 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Flächenberechnung, Volumsberechnung
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2022
Dokumentnummer
NOR40243063