Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
ab 01.05.2022 — BGBl. II Nr. 97/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 16 heute01.05.2022 BGBl. II Nr. 97/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Metalltechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 97 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.05.2022BGBl. II Nr. 97/2022

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Spezialmodul Konstruktionstechnik

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Das Berufsprofil des Spezialmoduls umfasst nachstehende Kompetenzen. Die Fachkraft kann
    1. Ziffer eins
      Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen oder Komponenten unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder andere digitale Tools zeichnen und konstruieren oder Simulationen erstellen,
    2. Ziffer 2
      Lösungsvarianten unter funktionalen Kriterien entwickeln, darstellen und vergleichen,
    3. Ziffer 3
      begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Prüfpläne) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen,
    4. Ziffer 4
      konstruktionsbegleitende technische Berechnungen (zB Festigkeit, Drehmoment, Reibung, einwirkende Belastungen) mit geeigneter Software oder Simulationen durchführen,
    5. Ziffer 5
      konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden,
    6. Ziffer 6
      Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.
  2. Absatz 2,Fachliche Kompetenzbereiche des Berufsbildes im Spezialmodul:

10. Kompetenzbereich: Konstruktionstechnik

Die Fachkraft kann

  1. 10 Punkt eins
    die eigene Rolle im Rahmen der computerintegrierten Fertigung (zB CAM, CIM) im eigenen Betrieb darstellen und den Einfluss seiner Tätigkeiten auf die Fertigung erklären.
  1. 10 Punkt 2
    das betriebliche Projektmanagement beschreiben (zB Anforderungen, Methoden).
  1. 10 Punkt 3
    als Teammitglied bei Projekten bzw. Teilprojekten nach Vorgaben des Projektmanagements mitarbeiten.
  1. 10 Punkt 4
    Bauteile, Baugruppen, Vorrichtungen, Maschinen, Anlagen oder Komponenten unter Anwendung unterschiedlicher innerbetriebliche Konstruktions-Software (CAD) oder andere digitale Tools zeichnen und konstruieren oder Simulationen erstellen.
  1. 10 Punkt 5
    geeignete Werk-, Hilfsstoffe und Normteile basierend gemäß den Anforderungen auswählen.
  1. 10 Punkt 6
    Anforderungen von Funktion, Fertigung, Beanspruchung und Montage bei der Konstruktion berücksichtigen.
  1. 10 Punkt 7
    Fertigungsverfahren, Fügeverfahren und Montagetechnik im Konstruktionsprozess auswählen.
  1. 10 Punkt 8
    Lösungsvarianten unter funktionalen Kriterien entwickeln, darstellen und vergleichen.
  1. 10 Punkt 9
    begleitende technische Unterlagen (zB Stücklisten, Dokumentationen, Prüfpläne) mit Textverarbeitungs- oder Tabellenkalkulationsprogrammen erstellen.
  1. 10 Punkt 10
    konstruktionsbegleitende technische Berechnungen (zB Festigkeit, Drehmoment, Reibung, einwirkende Belastungen) mit geeigneter Software oder Simulationen durchführen.
  1. 10 Punkt 11
    konstruktionsbegleitende betriebswirtschaftliche Programme anwenden.
  1. 10 Punkt 12
    Arbeitsergebnisse (zB Lösungsvarianten) unter Anwendung von Präsentationshilfen (Präsentationsprogramme) präsentieren.

Schlagworte

Textverarbeitungsprogramm, Werkstoff

Im RIS seit

29.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2022

Gesetzesnummer

20011863

Dokumentnummer

NOR40243146