Kurztitel
Anpassungen der in Bundesgesetzen festgesetzten Geldbeträge
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 131/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 131 aus 2022,
Index
10/04 Wahlen; 10/06 Direkte Demokratie
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.
Text
Artikel 2
Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2018, wird kundgemacht:Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, Bundesgesetzblatt Nr. 57 aus 1971,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, wird kundgemacht:
Die im § 25 Abs. 1 BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,84 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,15 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.Die im Paragraph 25, Absatz eins, BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,84 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,15 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.