Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Frauenförderungsplan der Präsidentschaftskanzlei
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 135/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Maßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie
Kinderbetreuungspflichten und/oder TeilzeitbeschäftigungMaßnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie , Kinderbetreuungspflichten und/oder Teilzeitbeschäftigung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Anträgen gemäß §§ 50a und 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) ist unter Würdigung der Situation der Betroffenen nach Möglichkeit zu entsprechen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.Anträgen gemäß Paragraphen 50 a und 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG) ist unter Würdigung der Situation der Betroffenen nach Möglichkeit zu entsprechen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
(3)Absatz 3,Aufgabe der Vorgesetzten ist es, im Rahmen der Arbeitsplanung einer Organisationseinheit dafür Vorsorge zu treffen, dass die Aufgaben der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Regel in der Normalarbeitszeit einschließlich des festgesetzten Überstundenpauschales bzw. des zeitlichen Mehrleistungsanteils zu bewältigen sind. Teilzeitbeschäftigung bzw. herabgesetzte Wochendienstzeit ist angemessen zu berücksichtigen.
(4)Absatz 4,Bei der Festlegung von Besprechungsterminen ist auf die Arbeitszeit von Teilbeschäftigten und Personen mit Kinderbetreuungspflichten im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Die Termine sind jedenfalls zeitgerecht den Bediensteten bekannt zu geben.
(5)Absatz 5,Für die Bediensteten darf durch Teilzeitbeschäftigung, herabgesetzte Wochendienstzeit und/oder Betreuungspflichten keine sachlich ungerechtfertigte Benachteiligung entstehen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243342