Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 142/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Abkürzung
COVID-19-ScreeningV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung legt fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz Screeningprogramme im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 auf Kosten des Bundes nach § 36 Abs. 1 lit. a des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), BGBl. Nr. 186/1950, durchgeführt werden dürfen. Diese Verordnung legt fest, zu welchen konkreten Zwecken, mit welchen Testmethoden und mit welcher Testhäufigkeit unter Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Situation, der zu erwartenden positiven Auswirkung auf die Bekämpfung von COVID-19 und der zu erwartenden Effizienz Screeningprogramme im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19 auf Kosten des Bundes nach Paragraph 36, Absatz eins, Litera a, des Epidemiegesetzes 1950 (EpiG), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950,, durchgeführt werden dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
23.12.2022
Dokumentnummer
NOR40243349