Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Screeningprogrammen im Rahmen der Bekämpfung von COVID-19
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 142/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 142 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Abkürzung
COVID-19-ScreeningV
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Umfang
§ 2.Paragraph 2,
Als Screeningprogramme gemäß § 1 gelten Als Screeningprogramme gemäß Paragraph eins, gelten
solche zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 EpiG, wobei die Testhäufigkeit auf höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 pro Person und Monat beschränkt ist;solche zur Feststellung von Prävalenz des Vorkommens der Krankheit in der Bevölkerung gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer eins, EpiG, wobei die Testhäufigkeit auf höchstens fünf molekularbiologische Tests auf SARS-CoV-2 pro Person und Monat beschränkt ist;
solche zur Feststellung von besonders betroffenen Einrichtungen gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG und solche zum Screening von Berufsgruppen gemäß § 5a Abs. 1 Z 4 EpiG zur Durchführung molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 oder Antigentests auf SARS-CoV-2 von:solche zur Feststellung von besonders betroffenen Einrichtungen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, EpiG und solche zum Screening von Berufsgruppen gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, EpiG zur Durchführung molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 oder Antigentests auf SARS-CoV-2 von:
Besuchern, Begleitpersonen, Bewohnern, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen der Tagesstrukturen in der Altenbetreuung und im Behindertenbereich sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
Besuchern, Begleitpersonen, Patienten, Mitarbeitern sowie externen Dienstleistern von Krankenanstalten und Kuranstalten,
Erbringern mobiler Pflege- und Betreuungsdienstleistungen,
Personenbetreuern in der 24-Stunden-Betreuung und persönlichen Assistenten von Menschen mit Behinderung,
Kindern, Jugendlichen und Mitarbeitern von Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe,
Kindern und Mitarbeitern elementarpädagogischer Bildungseinrichtungen,
Mitarbeitern von Rettungsdiensten sowie
Bewohnern und Mitarbeitern von Flüchtlingsbetreuungseinrichtungen und der Wohnungslosenhilfe.
vom Bund beauftragte Abwasseranalysen mittels molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 und Ganzgenomsequenzierungen zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 EpiG.vom Bund beauftragte Abwasseranalysen mittels molekularbiologischer Tests auf SARS-CoV-2 und Ganzgenomsequenzierungen zur Feststellung von besonders betroffenen Gebieten gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 2, EpiG.
Schlagworte
Altenheim, Pflegedienstleistung, Kinderhilfe
Zuletzt aktualisiert am
30.06.2022
Dokumentnummer
NOR40243350