Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Jugendgerichtshilfe-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 136/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 136 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
24/02 Jugendgerichtsbarkeit
Text
Aufgaben
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach § 49 Abs. 1 JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:In allen Bundesländern außer Wien (wo bereits nach Paragraph 49, Absatz eins, JGG die Wiener Jugendgerichtshilfe besteht) ist als Teil der Familien- und Jugendgerichtshilfe eine Jugendgerichtshilfe eingerichtet, die die Staatsanwaltschaften und Gerichte dadurch unterstützt, dass sie folgende Aufgaben wahrnimmt:
Durchführung von Jugenderhebungen (§ 48 Z 1 JGG),Durchführung von Jugenderhebungen (Paragraph 48, Ziffer eins, JGG),
Krisenintervention (§ 48 Z 3 JGG),Krisenintervention (Paragraph 48, Ziffer 3, JGG),
Haftentscheidungshilfe (§ 48 Z 4 JGG) sowieHaftentscheidungshilfe (Paragraph 48, Ziffer 4, JGG) sowie
Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (§ 35a JGG).Äußerungen über die Zweckmäßigkeit einer Sozialnetzkonferenz und Teilnahme an solchen (Paragraph 35 a, JGG).
Schlagworte
Familiengerichtshilfe
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Dokumentnummer
NOR40243354