Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
07.04.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 149/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1207.04.202231.12.2022 BGBl. II Nr. 149/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

07.04.2022BGBl. II Nr. 149/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Fördervertrag

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Der Abschluss des Fördervertrages erfolgt durch die EAG-Förderabwicklungsstelle im Namen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat dem Förderwerber den Fördervertrag über ihre elektronische Anwendung zum selbstständigen elektronischen Abruf (Download) bereitzustellen oder per E-Mail zu übermitteln. Die EAG-Förderabwicklungsstelle hat den Förderwerber über die Bereitstellung zum Download sowie über die positive Entscheidung über den Förderantrag (Annahme) per E-Mail zu informieren. Durch den Zugang dieser E-Mail kommt der Vertrag über die Gewährung eines Investitionszuschusses zu den mit dem Förderwerber im Zuge der Förderantragstellung vereinbarten Bedingungen zustande. Im Falle einer negativen Entscheidung über den Förderantrag ist der Förderwerber unter kurzer Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe von der EAG-Förderabwicklungsstelle schriftlich oder per E-Mail zu verständigen.
  2. Absatz 2,Der Fördervertrag hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung des Fördernehmers mit insbesondere Geburtsdatum bzw. Firmenbuchnummer, ZVR-Zahl oder gegebenenfalls der im Ergänzungsregister vergebenen Ordnungsnummer;
    2. Ziffer 2
      den Fördergegenstand;
    3. Ziffer 3
      das Ausmaß und die Art der Förderung sowie den Auszahlungsmodus;
    4. Ziffer 4
      Vereinbarung zur Sicherstellung des projektierten ökologischen Erfolgs;
    5. Ziffer 5
      die Frist für die Inbetriebnahme der Anlage;
    6. Ziffer 6
      Berichts- und Prüfungsvereinbarungen;
    7. Ziffer 7
      Bestimmungen zur Datenverarbeitung und zur Weiterleitung der Daten an andere Förderstellen;
    8. Ziffer 8
      Fristen für die Erbringung der geförderten Leistung sowie für die Berichtspflichten;
    9. Ziffer 9
      Kontrollrechte der EAG-Förderabwicklungsstelle;
    10. Ziffer 10
      Bestimmungen über die Einstellung und Rückzahlung der Förderung;
    11. Ziffer 11
      sonstige zu vereinbarende Vertragsbestimmungen sowie den Gerichtsstand.
  3. Absatz 3,Darüber hinaus kann der Fördervertrag Vereinbarungen, insbesondere den Erfolg der Maßnahme sichernde sowie die Besonderheiten des Einzelfalles berücksichtigende Bedingungen und Auflagen, enthalten. Bei Nicht-Eintreten oder Nicht-Eintreten im projektierten oder vereinbarten Ausmaß des ökologischen Erfolgs gilt Paragraph 15,
  4. Absatz 4,Die Gewährung einer Förderung ist von der EAG-Förderabwicklungsstelle von der Einhaltung folgender allgemeiner Förderbedingungen abhängig zu machen, wonach der Förderwerber insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Fördermittel unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einsetzt und insbesondere bei Gesamtförderungen in seiner gesamten Gebarung diese Grundsätze befolgt;
    2. Ziffer 2
      die Fördermittel nicht zur Bildung von Rücklagen oder Rückstellungen nach dem Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2022,, oder dem Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219 aus 1897,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,, verwendet;
    3. Ziffer 3
      über den Anspruch aus einer gewährten Förderung weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf andere Weise verfügt;
    4. Ziffer 4
      die Rückzahlungsverpflichtung gemäß Paragraph 15, übernimmt;
    5. Ziffer 5
      das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2004,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 16 aus 2020,, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz (BGStG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2005,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß Paragraph 7 b, des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 78 aus 2021,, berücksichtigt.

Schlagworte

Berichtsvereinbarung

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20011878

Dokumentnummer

NOR40243556