Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
07.04.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 149/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1607.04.202231.12.2022 BGBl. II Nr. 149/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

07.04.2022BGBl. II Nr. 149/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Rechtsnachfolge

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Vertragspartner sind grundsätzlich berechtigt, sämtliche sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten rechtsverbindlich auf allfällige Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger zu übertragen und zu überbinden. Die Rechtsnachfolge ist der EAG-Förderabwicklungsstelle umgehend unter Vorlage aller relevanten Unterlagen schriftlich oder per E-Mail bekanntzugeben.
  2. Absatz 2,Die Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger des Fördernehmers bedarf der Zustimmung der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, welche diese nur dann verweigern darf, wenn sich aus den vorliegenden Unterlagen Anhaltspunkte ergeben, dass der Rechtsnachfolger Anforderungen nach den relevanten Bestimmungen des EAG oder dieser Verordnung nicht erfüllt. Widerspricht die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Bekanntgabe gemäß Absatz eins, schriftlich oder per E-Mail, so gilt die Zustimmung als erteilt.
  3. Absatz 3,Bei Übertragung der Rechte und Pflichten auf Rechtsnachfolger werden die ursprünglichen Parteien von ihren bis zum Zeitpunkt der Rechtsnachfolge eingegangenen wechselseitigen Verpflichtungen erst frei, wenn der Rechtsnachfolger diese Verpflichtungen zur Gänze erfüllt hat.

Schlagworte

Einzelrechtsnachfolger

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20011878

Dokumentnummer

NOR40243560