Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
07.04.2022 bis 31.12.2022 — BGBl. II Nr. 149/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 307.04.202231.12.2022 BGBl. II Nr. 149/2022 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EAG-Investitionszuschüsseverordnung-Strom

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 149 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

07.04.2022BGBl. II Nr. 149/2022

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Index

58/02 Energierecht

Text

Gegenstand des Investitionszuschusses

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Gegenstand des Investitionszuschusses sind Investitionen
    1. Ziffer eins
      zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 56, Absatz eins, EAG;
    2. Ziffer 2
      zur Speicherung von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen durch die Neuerrichtung von Stromspeichern im Zusammenhang mit der Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen gemäß Paragraph 56, Absatz 2, EAG;
    3. Ziffer 3
      zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung oder Revitalisierung von Wasserkraftanlagen gemäß Paragraph 56 a, Absatz eins und Absatz eins a, EAG;
    4. Ziffer 4
      zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Windkraftanlagen gemäß Paragraph 57, Absatz eins, EAG;
    5. Ziffer 5
      zur Erzeugung elektrischer Energie durch die Neuerrichtung von Anlagen auf Basis von Biomasse gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, EAG.
  2. Absatz 2,Investitionen in Stromspeicher ohne Neuerrichtung oder Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeicherweiterungen sind nicht Gegenstand des Investitionszuschusses.
  3. Absatz 3,Zur Lagebestimmung der Wasserkraftanlage im Sinne des Paragraph 56 a, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 EAG ist der unmittelbare Anlagenbereich gemäß der wasserrechtlichen Bewilligung maßgeblich.
  4. Absatz 4,Bei der Erweiterung von Photovoltaikanlagen sowie der Revitalisierung von Wasserkraftanlagen sind nur jene Investitionen Gegenstand des Investitionszuschusses, welche im Rahmen der Erweiterung oder Revitalisierung anfallen.
  5. Absatz 5,Werden Anlagenteile von Wasserkraftanlagen neben der Erzeugung von elektrischer Energie auch für andere Zwecke benutzt (Doppelnutzung), sind die Investitionen in diese Anlagenteile zur Gänze nicht förderfähig. Ausgenommen sind bei Trinkwasserkraftanlagen oder Speicherkraftanlagen (auch im Zusammenhang mit Beschneiungsanlagen) Investitionen in die Druckrohrleitung bis zum Krafthaus sowie Investitionen in zugehörige mehrfach genutzte elektrische Anlagenteile, welche mit 30% in die Kostenbasis einbezogen werden. Bei Wasserkraftschnecken, die auch als Fischwanderhilfen benutzt werden (Doppelnutzung), sind Investitionen in mehrfach genutzte Anlagenteile mit 55% in die Kostenbasis einzubeziehen.
  6. Absatz 6,Für die dem Förderantrag zugrundeliegende Maßnahme darf, mit Ausnahme von Förderungen nach dem Investitionsprämiengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2020,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 95 aus 2021,, keine Förderung aufgrund unionsrechtlicher, bundesrechtlicher, landesrechtlicher oder gemeinderechtlicher Bestimmungen in Anspruch genommen werden. Abweichend davon ist bei Photovoltaikanlagen der Kategorien A, B und C (mit und ohne Stromspeicher) eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich. Bei Wasserkraftanlagen ist, mit Ausnahme von Investitionen, für die eine Förderung nach dem Umweltförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2022,, in Anspruch genommen wird, eine Kombination mit Förderungen nach bundes-, landes- und gemeinderechtlichen Bestimmungen unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen möglich.
  7. Absatz 7,Der Förderwerber ist verpflichtet, die EAG-Förderabwicklungsstelle über beabsichtigte, in Behandlung stehende oder erledigte Ansuchen oder Anträge auf Förderung der Maßnahme bei anderen öffentlichen Förderträgern zu informieren und muss alle bereits bezogenen oder beantragten Förderungen der EAG-Förderabwicklungsstelle bekannt geben sowie die bei anderen Förderstellen vorgelegten Unterlagen übermitteln. Paragraph 17, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 190 aus 2018,, ist anzuwenden.

Im RIS seit

07.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2022

Gesetzesnummer

20011878

Dokumentnummer

NOR40243547