Rechtstracker.at

§ 3 2. COVID-19-BMV

Fassungen
16.12.2022 bis 30.04.2023 — BGBl. II Nr. 462/2022
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 316.12.202230.04.2023 § → § BGBl. II Nr. 462/2022 · aufgehoben
§ 301.08.202215.12.2022 § → § BGBl. II Nr. 295/2022
§ 301.06.202231.07.2022 § → § BGBl. II Nr. 201/2022
§ 316.04.202231.05.2022 BGBl. II Nr. 156/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. COVID-19-Basismaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2022, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 462 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.12.2022BGBl. II Nr. 462/2022

Außerkrafttretensdatum

30.04.2023

Abkürzung

2. COVID-19-BMV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

COVID-19-Beauftragter und COVID-19-Präventionskonzept

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Betreiber oder Inhaber von
    1. Ziffer eins
      Alten- und Pflegeheimen sowie stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe,
    2. Ziffer 2
      Krankenanstalten oder Kuranstalten und
    3. Ziffer 3
      Betriebsstätten und sonstigen Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden,
    haben einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
  2. Absatz 2,Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung ist zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte ist Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.
  3. Absatz 3,Das COVID-19-Präventionskonzept ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienemaßnahmen;
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion;
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken;
    5. Ziffer 5
      Regelungen zur Steuerung des Personenaufkommens;
    6. Ziffer 6
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen.
  4. Absatz 4,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime, stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe sowie Krankenanstalten und Kuranstalten hat zusätzlich zu Absatz 3, zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf berufliches und privates Risikoverhalten, verpflichtende Dokumentation der Schulung;
    2. Ziffer 2
      Vorgaben für Betretungen durch externe Dienstleister;
    3. Ziffer 3
      Regelungen zur Steuerung der Besuche, insbesondere Vorgaben zu Dauer der Besuche sowie Besuchsorten, verpflichtender Voranmeldung sowie Gesundheitschecks vor jedem Betreten der Einrichtung, wobei für Angehörige und Personen, die regelmäßige Unterstützungs- und Betreuungsaufgaben leisten, abweichende, spezifische sowie situationsangepasste Vorgaben getroffen werden können;
    4. Ziffer 4
      Vorgaben für die Abwicklung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a, EpiG;
    5. Ziffer 5
      Regelungen über organisatorische, räumliche und personelle Vorkehrungen in Bezug auf Verkehrsbeschränkungen gemäß Paragraph 7 b, EpiG, insbesondere solche zur Verhinderung des Kontakts zwischen Mitarbeitern, Patienten, Bewohnern und Besuchern, für die ein positives Testergebnis auf SARS-CoV-2 vorliegt, und solchen, bei denen dies nicht der Fall ist.
  5. Absatz 5,Das COVID-19-Präventionskonzept für Alten- und Pflegeheime sowie stationäre Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe hat zusätzlich zu Absatz 3 und 4 Regelungen über die Aufnahme und Wiederaufnahme von Bewohnern, die positiv auf SARS-CoV-2 getestet wurden, zu enthalten.
  6. Absatz 6,COVID-19-Präventionskonzepte gemäß Absatz 4 und 5 können auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten, wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis der Besucher bzw. Begleitpersonen sowie externer Dienstleister, beinhalten.

Anmerkung

früher § 4

Schlagworte

Altenheim, Gesundheitsdienstleistung, Unterstützungsaufgabe

Im RIS seit

16.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023

Gesetzesnummer

20011886

Dokumentnummer

NOR40249010