Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Ausschluss und automatisches Ausscheiden aus der OTA-Ausbildung
§ 14.Paragraph 14,
(1)Absatz eins,Ein/Eine Auszubildende/r ist von der OTA-Ausbildung auszuschließen, wenn folgende Gründe vorliegen:
mangelnde Vertrauenswürdigkeit,
mangelnde gesundheitliche Eignung,
schwerwiegende Pflichtverletzung im Rahmen der theoretischen oder praktischen Ausbildung oder
schwerwiegende Verstöße gegen die Schul- bzw. Ausbildungsordnung.
(2)Absatz 2,Über den Ausschluss gemäß Abs. 1 entscheidet die Aufnahmekommission. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und ein/eine Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.Über den Ausschluss gemäß Absatz eins, entscheidet die Aufnahmekommission. Vor Ausschluss sind der/die leitende Sanitätsbeamte/-in des Landes, der/die Auszubildende und ein/eine Vertreter/in der Auszubildenden zu hören.
(3)Absatz 3,Das erfolglose Ausschöpfen von in dieser Verordnung im Rahmen der Leistungsfeststellung und -beurteilung vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten führt zu einem automatischen Ausscheiden des/der Auszubildenden aus der Ausbildung. Der/Die Auszubildende ist hierüber schriftlich von der Leitung der OTA-Ausbildung zu informieren.
(4)Absatz 4,Im Falle des Ausschlusses oder des automatischen Ausscheidens aus der Ausbildung ist von der Leitung der OTA-Ausbildung ein Zeugnis gemäß dem Muster der Anlage 4 über die bis dahin absolvierte Ausbildung auszustellen.
(5)Absatz 5,Wird die OTA-Ausbildung im Dienstverhältnis gemäß § 4 (duale OTA-Ausbildung) durchgeführt, ist der Dienstgeber über den Ausschluss zu informieren.Wird die OTA-Ausbildung im Dienstverhältnis gemäß Paragraph 4, (duale OTA-Ausbildung) durchgeführt, ist der Dienstgeber über den Ausschluss zu informieren.
Schlagworte
Leistungsbeurteilung, Schulordnung, Sanitätsbeamtin, Vertreterin
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244029