Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 23Paragraph 23
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Negative Beurteilung im 3. Ausbildungsjahr – Wiederholungsmöglichkeiten
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Im 3. Ausbildungsjahr ist bei negativer Beurteilung durch die Lehrkraft in den Themenfeldern, die nicht Inhalt der kommissionellen Abschlussprüfung sind, dem/der Auszubildenden eine Wiederholung zum ehestmöglichen Termin, frühestens jedoch nach zwei Wochen und spätestens nach vier Wochen, zu ermöglichen.
(2)Absatz 2,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 28) unter der Voraussetzung möglich, dass eine bzw. höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchgeführt wird/werden. Es ist gemäß § 24 vorzugehen.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in höchstens zwei Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 28,) unter der Voraussetzung möglich, dass eine bzw. höchstens zwei kommissionelle Zusatzprüfung/en am Beginn der kommissionellen Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission durchgeführt wird/werden. Es ist gemäß Paragraph 24, vorzugehen.
(3)Absatz 3,Führt die Wiederholung gemäß Abs. 1 in drei oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (§ 28) nicht möglich. Kommissionelle Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen vor der Prüfungskommission durchzuführen. Es ist gemäß § 25 vorzugehen.Führt die Wiederholung gemäß Absatz eins, in drei oder mehr Themenfeldern zu einer Beurteilung „nicht genügend“, ist eine Zulassung zum ersten Termin der kommissionellen Abschlussprüfung (Paragraph 28,) nicht möglich. Kommissionelle Wiederholungsprüfungen sind frühestens nach zwei und spätestens nach vier Wochen vor der Prüfungskommission durchzuführen. Es ist gemäß Paragraph 25, vorzugehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244038