Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
OTA-Ausbildungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 177/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 25Paragraph 25
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Letzte Wiederholungsmöglichkeit – 3. Ausbildungsjahr
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz eins,Wird mindestens eine Wiederholungsprüfung gemäß § 23 Abs. 3 von der Prüfungskommission negativ beurteilt, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,Wird mindestens eine Wiederholungsprüfung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, von der Prüfungskommission negativ beurteilt, hat die Prüfungskommission zu entscheiden,
in welchen Themenfeldern der theoretischen Ausbildung Nachschulungsbedarf besteht,
ob weitere Praktika für den Kompetenzerwerb absolviert werden müssen und
zu welchem Termin kommissionelle Wiederholungsprüfungen möglich sind. Der Termin darf frühestens nach vier Wochen und spätestens nach zwölf Wochen nach dem Beschluss der Prüfungskommission stattfinden.
(2)Absatz 2,Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (§ 14 Abs. 3).Führt mindestens eine kommissionelle Wiederholungsprüfung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2022
Dokumentnummer
NOR40244040