Rechtstracker.at

§ 27 OTA-AV

Fassungen
ab 01.07.2022 — BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 27 heute01.07.2022 BGBl. II Nr. 177/2022 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

OTA-Ausbildungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2022BGBl. II Nr. 177/2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

OTA-AV

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Dokumentation und Beurteilung der praktischen OTA-Ausbildung

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Der/Die Auszubildende hat im Rahmen der praktischen OTA-Ausbildung eine Dokumentation über den Kompetenzerwerb im Sinne des Qualifikationsprofils gemäß der Anlage 3 zu führen. In der Dokumentation sind die in den obligatorischen und optionalen Einsatzgebieten der praktischen Ausbildung des Ausbildungsprogramms gemäß Anlage 1 zu erwerbenden Kompetenzen des Qualifikationsprofils auszuweisen.
  2. Absatz 2,In der Dokumentation ist von den Lehr- oder Fachkräften bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen jeweils mit Unterschrift und Datum zu bestätigen, welche der zu erwerbenden Kompetenzen erreicht worden sind („Kompetenz erworben“, „Kompetenz nicht erworben“). In der Dokumentation sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Dauer jedes Praktikums sowie
    2. Ziffer 2
      der stattgefundene Kompetenzerwerb
    festzuhalten.
  3. Absatz 3,Jedes Praktikum ist durch die Fachkräfte oder Lehrkräfte bzw. vom/von der Ausbildungsverantwortlichen zu beurteilen. Die Beurteilungsstufen gemäß Paragraph 20, sind anzuwenden. Die Beurteilungen sind zu dokumentieren.
  4. Absatz 4,Bei negativer Beurteilung des Praktikums ist dieses ehestmöglich zu wiederholen. Die Leitung der OTA-Ausbildung hat entsprechend der festgestellten mangelnden Kompetenzen festzulegen, für welchen Kompetenzerwerb das Praktikum zu wiederholen ist. Die zuständige Fach- oder Lehrkraft bzw. der/die Ausbildungsverantwortliche und der/die Auszubildende/r sind zu hören.
  5. Absatz 5,Die Wiederholung des Praktikums ist, ausgenommen bei dualer OTA-Ausbildung, in einer anderen Organisation oder Organisationseinheit durchzuführen. Die Wiederholung des Praktikums ist in der Dokumentation über die praktische Ausbildung festzuhalten und gemäß Paragraph 20, zu beurteilen.
  6. Absatz 6,Ein Praktikum darf im Rahmen der OTA-Ausbildung höchstens einmal wiederholt werden.
  7. Absatz 7,Führt die Wiederholung des Praktikums gemäß Absatz 6, nicht zu dem erforderlichen Kompetenzerwerb und zu einer negativen Beurteilung, scheidet der/die Auszubildende automatisch aus der OTA-Ausbildung aus (Paragraph 14, Absatz 3,).
  8. Absatz 8,Kann ein/eine Auszubildende/r auf Grund gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung ein Praktikum nicht absolvieren, ist dieses zum ehestmöglichen Termin, spätestens jedoch innerhalb von 18 Monaten, nachzuholen.
  9. Absatz 9,Nimmt ein/eine Auszubildende/r auf Grund nicht gerechtfertigter Abwesenheit im Sinne der Schul- bzw. Ausbildungsordnung an einem Praktikum nicht teil, ist das Praktikum negativ zu beurteilen. Die Absatz 4 bis 7 sind anzuwenden.

Schlagworte

Fachkraft, Schulordnung

Im RIS seit

05.05.2022

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2022

Gesetzesnummer

20011893

Dokumentnummer

NOR40244042